AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere nachstehenden „ AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zugrunde. Diese gelten für unsere Lieferungen und Leistungen in der DACH – Region. Ebenfalls beinhaltet sind Nebenleistungen wie z.B. Vorschläge und Beratungen.
Sie werden durch Auftragserteilung – auch bei Lagernachbestückung über elektronische Systeme – oder Annahme der Lieferung durch den Käufer anerkannt.
Serviceleistungen erfolgen zu unseren Allgemeinen Service-, Inbetriebnahme- und Kundendienstbedingungen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen. Falls nicht vorab schriftlich vereinbart erfolgt eine Lieferung nicht gemäß VOB.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden) werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich. Dies gilt auch für Erklärungen unserer Vertreter. Der Käufer erkennt ferner ausdrücklich an, dass auch alle späteren Lieferungen und Leistungen zu den nachstehenden Bedingungen erfolgen. Dies muss nicht jeweils wieder neu schriftlich vereinbart werden.
1.3 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen)
1.4 Unsere anwendungstechnischen Beratungen sowie Auskünfte oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen. Sie können nur auf eigenen Wasseranalysen beruhen, die durch uns einer Beurteilung unterzogen werden. Da die tatsächlich erfolgenden Anwendungen außerhalb unseres Einflusses liegen und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind, können wir sämtliche schriftlichen und mündlichen Hinweise sowie Ratschläge nur unverbindlich erteilen. Sie haben somit nicht die Bedeutung, bestimmte Eigenschaften der Produkte oder deren Eignung für einen konkreten Einsatzzweck zu sichern. Insbesondere befreien sie den Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Preise:
2.1 Unsere Preise basieren auf unserer Werkspreisliste. Sie verstehen sich zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preisgestellung gilt ab Werk bzw. Lager.
2.2 Falls bis zum Liefertermin Änderungen der Preisgrundlage eintreten behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10 %. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.
2.3 Für Aufträge ohne gesonderte Preisvereinbarung sind gelten unsere am Liefertag gültigen Preise. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
2.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist werden Teillieferungen gesondert berechnet.
3. Zahlungsbedingungen:
3.1 Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag auf unserem Konto verfügen können.
3.2 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Sofern keine früheren Rechnungen offen stehen vergüten wir bei Vorauszahlung 4% Skonto oder 2% Skonto bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum vom Verkaufspreis der Ware inkl. Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht für Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungsgebühren und dergleichen. Service- und Dienstleistungsrechnungen (z.B. für Wartungsarbeiten) sind nicht skontierfähig.
3.3 Wir nehmen Wechsel nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks – nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegen. Bei Wechselzahlung besteht keine Skontoberechtigung. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Für Orderschecks erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von € 5,-.
3.4 Bei der Abwicklung des Vertrages über einen Einkaufsring oder eine ähnliche Organisation bleibt der Käufer gleichwohl Vertragspartner. Dies gilt auch wenn die Zahlung des Kaufpreises über den Einkaufsring erfolgt. Das Risiko einer Insolvenz des Einkaufrings trägt der Käufer. Demnach sind Zahlungen gegenüber dem Einkaufsring nicht schuldbefreiend. Eine Zurückhaltung von Zahlungen und die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach §320 BGB sowie die Aufrechnung mit von Enwa AS Deutschland bestrittenen Gegenansprüchen sind nicht zulässig.
3.5 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
3.6 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch 8% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3.7 Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen. Weiterhin können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.8 Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.9 Wir akzeptieren keinerlei Sicherheitseinbehalte oder individuelle Zahlungsziele des Kunden – egal welcher Art.
3.10 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt. Allein durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes entstehende Kosten trägt der Käufer.
Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir unsere oben genannten Rechte geltend, so kann in keinem Fall eingewandt werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
4. Eigentumsvorbehalt:
4.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
4.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für Enwa AS Deutschland Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab. Dies erfolgt im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
4.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
4.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen. Unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber ist umgehend schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
4.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wir dürfen uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.
4.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%.
4.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.
4.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden
4.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
5. Lieferung:
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager für Rechnung des Kunden unfrei. Bei Bahnversand gilt dies bis zu der der Verwendungsstelle nächstgelegenen Bahnstation. Bei Lastwagenversand bis zur Verwendungsstelle, nicht abgeladen, vorausgesetzt, die Verwendungsstelle ist auf für Lastkraftfahrzeuge witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich. Frachtgebühren werden durch Enwa AS Deutschland bereits in der Angebotsphase beschrieben.
5.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
5.3 Die Lieferung ist auf etwaige Beschädigungen und Verluste sowie Vollständigkeit sofort beim Empfang der Ware zu prüfen. Dies ist bei Fehlbestand oder Schaden an den Produkten unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief mit Unterschrift bescheinigen zu lassen. Spätere Reklamationen können nicht mehr anerkannt werden.
6. Lieferzeit und Lieferungshindernisse:
6.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk bzw. Lager.
6.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
6.3 Bei Liefergegenständen, die wir nicht selbst herstellen, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nicht wenn die verspätete bzw. Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch uns zu vertreten ist.
6.4 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
6.5 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden. Damit gilt die Ware als abgenommen.
6.6 Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen zwei Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
7. Rücknahme:
7.1 Die Rücknahme von Material aus unseren Lieferungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
8. Mängelansprüche:
8.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung entspricht. Liegt keine Produktbeschreibung vor gilt der jeweilige Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten. Sie berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Es bestehen keine Mängelansprüche wenn durch die Mängel der Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht und nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Alle Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 18 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Rechnungsdatum der Lieferung.
8.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die unsere Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.
8.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Lieferung schriftlich zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 1 Woche nach ihrer Entdeckung zu melden. Ein Begleitschreiben mit Angabe der Rechnungsnummer, unter der das Produkt bezogen wurde, sowie der Ursache für den Mangel, ist dem Schriftstück beizufügen
8.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Entstehen im Rahmen einer Reklamationsbehebung Personalkosten für das Begleitpersonal des Kunden innerhalb sensibler Gebäudebereiche, so werden diese nicht von Enwa AS Deutschland übernommen.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist von 14 Tagen, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Ziffer8.4) oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 8.5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.
8.7 Die Verantwortung für die einwandfreie Funktion der EnwaMatic® obliegt dem Kunden bzw. dem Betreiber. Sie haben die Anforderungen an die Betriebsweise und den Service zu beachten, die in der jeweils aktuellen Fassung von Enwa AS Deutschland festgelegt sind. Besonders hervorgehoben soll an dieser Stelle der richtige Rückspülungszyklus und die richtige Menge Reaktionsmedium (1-5) laut Herstellervorgaben werden.
Chemische Zusätze sind in Kombination mit der EnwaMatic®-Technologie ausgeschlossen – negative Wechselwirkungen sind durch den Betreiber auszuschließen – besonders hinsichtlich der Spülung eines Systems mit Hilfe von Chemikalien zum Lösen von Ablagerungen. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese chemischen Lösungsmittel vor Einsatz der EnwaMatic® vollständig aus dem System entfernt wurden. Nachweis über Wasseranalyse (TOC, µs, °dH, pH).
8.8 Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Reaktionsmedien, Stromarten und -spannungen, eintreten, begründen keine Mängelansprüche.
8.9 Für die Verjährung von Mängelansprüchen für von Enwa AS Deutschland gelieferte Produkte, gelten die nachstehenden Fristen:
- 5 Jahre: ENWA Deutschland -Erzeugnisse: Edelstahl-Druckbehälter der EnwaMatic®. Hiervon ausgenommen sind Regelgeräte, alle eingedichteten Armaturen, Elektroteile und -zubehör
- 2 Jahre: Alle übrigen Erzeugnisse (einschließlich Regelgeräte, eingebaute Armaturen, Elektroteile und -zubehör), soweit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
- 1 Jahr: Ersatzteile.
Die vorgenannten Fristen beginnen jeweils am Tage unserer Lieferung. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.10 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles (z. B. Dichtungen, Ventilkörper etc.) aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch(übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die in Ziffer 8.9 genannten Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird begründet dies keine Mängelansprüche.
8.11 Von uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktionen, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend zu beschreiben. Ist die Software mangelhaft werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung von mangelfreier Software beheben (Nacherfüllung).
8.12 Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
8.13 Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit wir nicht gemäß Ziffer 9 haften. Sämtliche Planungshilfen, Ausarbeitungen etc. sind vom Fachunternehmen vor Übernahme und Anwendung zu prüfen.
9. Fremdreparatur:
9.1 Bei Einhaltung der Richtlinien für den Einbau einer EnwaMatic® ist es stets möglich den Bypassfilter durch Verriegelung der Ventile vom System zu isolieren – hierdurch kann eine spätere Reparatur durch Enwa Fachpersonal gewährleistet werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Enwa AS Deutschland sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Enwa AS Deutschland den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Hierbei hat der Käufer die Pflicht, die defekten Bauteile dem Unternehmen Enwa AS Deutschland zur Verfügung zu stellen.
Wird eine Komponente der EnwaMatic® ohne Zustimmung von Enwa AS Deutschland geändert oder repariert, unsachgemäß oder nicht in Übereinstimmung mit den technischen Richtlinien von Enwa AS Deutschland installiert oder in Betrieb gesetzt, erlischt dadurch automatisch die Gewährleistung. Grundsätzlich werden Reparaturkosten durch Dritte erst nach vorheriger Absprache und schriftlicher Freigabe durch den Country-Manager von Enwa AS Deutschland erstattet.
10. Haftung:
10.1 Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
10.2 Darüberhinaus haftet Enwa AS Deutschland wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
10.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
10.4 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Teilnichtigkeit:
11.1 Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, gleich aus welchem Grunde diese auch entstehen mögen, ist ausschließlich Hennef. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
12. Datenschutzhinweis:
Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir – ausschließlich zu Geschäftszwecken – ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. Im Rahmen der Auftragsabwicklung können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und gegebenenfalls Informationen über eine nicht vertragsgemäße Zahlungsabwicklung durch den Kunden) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden.
ENWA AS Deutschland
Niederlassung der Enwa Water Technology AS
Sanddornweg 10
53773 Hennef (Sieg)
Tel: 02242/9461 200
Fax: 02242/9461 202
Hennef, im September 2018